Der Verein führt den Namen „Förderkreis Amalien-Orgel e.V.“
Sitz des Vereins ist Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. 22790 Nz beim Amtsgericht Berlin-
Charlottenburg eingetragen worden.
2 Zweck (Ziele, Aufgaben)
Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Pflege der historisch besonders wertvollen
Barock-Orgel (Amalien-Orgel) der Kirche „Zur frohen Botschaft“ in Berlin-
Karlshorst.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des § 51 der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt erreicht:
durch Öffentlichkeitsarbeit in Sachen „Orgel“, durch Vergrößerung des
Bekanntheitsgrades der Amalien-Orgel und ihrer Wertschätzung als
herausragendes Kulturerbe, durch Unterstützung und Organisation öffentlicher
Veranstaltungen, durch Einwerben von Spenden und sonstigen Zuwendungen.
Der Satzungszweck wird in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Paul-Gerhardt-
Gemeinde, Bezirk Karlshorst, verfolgt. Der Satzungszweck kann auch durch
Zuwendung von Mitteln des Vereins mit der Zweckbindung „Amalien-Orgel“ an
diese Kirchengemeinde erfolgen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Alle dem Verein zufließenden Mittel sind für die Erfüllung seines satzungsgemäßen
Zweckes zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, ferner
Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden. Die Rechte der
beiden Letztgenannten werden jeweils durch eine natürliche Person wahrgenommen.
Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der darüber
entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung findet keine Beschwerde statt. Ein
Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die festgesetzten
Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr
entscheidet.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Liquidation oder
Auflösung des Vereins.
Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden und zwar schriftlich gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend
gegen die Ziele des Vereins oder die Satzung verstoßen hat. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu
übersenden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand
schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei
Jahre im Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt. Es
erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen bzw. Spenden.
5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
Die Mitglieder eines Vereinsorgans haben die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu
führen.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung und die Auflösung weiterer
Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand
einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses
schriftlich verlangt oder wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden
wichtigen Gründen beschließt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Dieses Schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies
mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und bei Auflösung
des Vereins mindestens zwei Drittel anwesend sind. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Vierfünftel-Mehrheit erforderlich.
Die Mitgliederversammlung
- nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht), des Beirates
und der Kassenprüfer entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse,
- wählt den Vorstand und den Beirat. Die Mitglieder des Vorstandes werden
einzeln gewählt: zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende
und zuletzt der Schatzmeister.
- beschließt über Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder,
- berät und genehmigt die Jahrsabrechnung, ggf. auch den Haushaltsplan für das
nächste Geschäftsjahr,
- bestimmt die Kassenprüfer (für den jeweils nächst vorzulegenden
Kassenbericht),
- setzt die Höhe von Beiträgen fest,
- beschließt Satzungsänderungen,
- beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung,
- kann die Auflösung des Vereins beschließen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag
von seinem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Wahlmitgliedern. Zusätzliches, beratendes
Mitglied des Vorstandes – ohne Stimmrecht und Vertretungsmacht - ist der/die
hauptamtliche Organist/in an der Amalien-Orgel, soweit diese/r nicht den
gegenteiligen Wunsch äußert. Der Kantor/die Kantorin darf an jeder Vorstandssitzung teilnehmen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur
Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
Der Vorstand kann über Satzungsänderungen , die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese vom Vorstand vorgenommenen Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung
ihrer Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar
und angemessen sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die
übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8 Beirat
Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen Beirat berufen.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand fachlich zu beraten und in seiner Arbeit zu
unterstützen.
Der Vorstand veranstaltet jährlich mindestens eine Arbeitstagung mit dem Beirat, um
die Schwerpunkte der Arbeit im kommenden Jahr zu beraten.
9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck mit Monatsfrist
einberufenen Mitgliederversammlung mit Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt
das Vereinsvermögen an die Evangelische Paul-Gerhardt-Gemeinde in Berlin -
Lichtenberg und deren Rechtsnachfolgerin, die es für den Erhalt und die Pflege der
Amalien-Orgel zu verwenden hat.
Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile
oder andere Zuwendungen.