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Satzung des Vereins Amalien-Orgel e.V.
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Satzung

 

Berlin-Karlshorst, den 7. Januar 2013

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis Amalien-Orgel e.V."
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.

2 Zweck (Ziele, Aufgaben)

  1. Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Pflege der historisch besonders wertvollen Barock-Orgel (Amalien-Orgel) der Kirche "Zur frohen Botschaft" in Berlin-Karlshorst.
  2. Der Förderkreis Amalien-Orgel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere: durch Öffentlichkeitsarbeit in Sachen "Orgel", durch Vergrößerung des Bekanntheitsgrades der Amalien-Orgel und ihrer Wertschätzung als herausragendes Kulturerbe, durch Unterstützung und Organisation öffentlicher Veranstaltungen, durch Einwerben von Spenden und sonstigen Zuwendungen.
  4. Der Satzungszweck wird in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde, Bezirk Karlshorst, verfolgt. Der Satzungszweck kann auch durch Zuwendung von Mitteln des Vereins mit der Zweckbindung "Amalien-Orgel" an diese Kirchengemeinde erfolgen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, ferner Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden. Die Rechte der beiden Letztgenannten werden jeweils durch eine natürliche Person wahrgenommen.
  2. Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der darüber entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung findet keine Beschwerde statt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die festgesetzten Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.
  4. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sind Mitglieder von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags freigestellt.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Liquidation oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden und zwar schriftlich gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins oder die Satzung verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
  4. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
  5. Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt. Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen bzw. Spenden.

5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    - Mitgliederversammlung
    - Vorstand
    - Beirat
  2. Die Mitglieder eines Vereinsorgans haben die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung und die Auflösung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand
    einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses
    schriftlich verlangt oder wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden
    wichtigen Gründen beschließt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Dieses Schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
  4. Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies
    mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
    stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und bei Auflösung
    des Vereins mindestens zwei Drittel anwesend sind. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
    gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Vierfünftel-Mehrheit erforderlich.
  8. Die Mitgliederversammlung
    - nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht), des Beirates und der Kassenprüfer entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse,
    - wählt den Vorstand und den Beirat. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt: zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende
    und zuletzt der Schatzmeister.
    - beschließt über Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder,
    - berät und genehmigt die Jahrsabrechnung, ggf. auch den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr,
    - bestimmt die Kassenprüfer (für den jeweils nächst vorzulegenden Kassenbericht),
    - setzt die Höhe von Beiträgen fest,
    - beschließt Satzungsänderungen,
    - beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung,
    - kann die Auflösung des Vereins beschließen.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag
    von seinem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist
    eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  10. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Wahlmitgliedern. Zusätzliches, beratendes Mitglied des Vorstandes – ohne Stimmrecht und Vertretungsmacht - ist der/die hauptamtliche Organist/in an der Amalien-Orgel, soweit diese/r nicht den gegenteiligen Wunsch äußert. Der Kantor/die Kantorin darf an jeder Vorstandssitzung teilnehmen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
  4. Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese vom Vorstand vorgenommenen Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
  5. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen Beirat berufen.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand fachlich zu beraten und in seiner Arbeit zu unterstützen.
  3. Der Vorstand veranstaltet jährlich mindestens eine Arbeitstagung mit dem Beirat, um die Schwerpunkte der Arbeit im kommenden Jahr zu beraten.

9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck mit Monatsfrist
    einberufenen Mitgliederversammlung mit Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vereinsvermögen an die Evangelische Paul-Gerhardt-Gemeinde in Berlin -
    Lichtenberg oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile
    oder andere Zuwendungen.

 


erstellt von datalino 2009